Satzung der Domäne S - für Schülerinnen und Schüler - Frankfurt am Main
§1 Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Domäne S - für Schülerinnen und Schüler. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
§ 2 Zweck des Vereins
Zwecke des Vereins sind die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 AO.
Der Vereinszweck wird unter anderem erreicht durch die Organisation eines geordneten und beaufsichtigten Veranstaltungs- und Ausstellungsbetriebs in eigens dafür beschafften und ausgestalteten Räumlichkeiten in Zusammenarbeit mit Frankfurter Schulen für
Zum anderen wird der Vereinszweck verwirklicht durch
Die für den Förderzweck erforderlichen Mittel kann der Verein durch Beantragung bei öffentlichen Trägern, Stiftungen und Einsatz von Spenden selbst erlangen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Darüber hinaus kann eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr.26a EStG) auch für die Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit als Organ des Vereins in Form pauschalen Aufwendungsersatzes gewährt werden und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand und die Vereinsmitglieder.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB (vertretungsberechtigter vorstand) besteht aus einem bis höchsten drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den Vorstand vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses den Verein allein. Bei mehr als einem Vorstandsmitglied wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands und von einzelnen Mitgliedern, zwei weitere Vorstandsmitglieder hinzuwählen (erweiterter Vorstand), welcher jedoch nicht vertretungsberechtigt ist.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung, dem Ende der Rechtsfähigkeit oder dem Erlöschen des Vereins ohne Liquidation oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Stadt Frankfurt am Main, welcher es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Lessing-Gymnasiums für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung errichtet und verabschiedet.
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